Familien- und Erbrecht
Voraussetzungen:
Rechtswirkung des Verlöbnisses
Privatrechtliche Wirkungen:
Rechtswirkung der Auflösung des Verlöbnisses:
Voraussetzung der Eheschließung:
Nichtehe:
Aufhebbare Ehe gemäß § 1313 - 1118 BGB:
Gemäß § 1314 BGB müsse die Aufhebungsgrunde erschöpfend geregelt (arglistige Täuschung).
Er die Erfolge Aufhebung der Ehe ergeben sich gemäß § 000. Runner 18 BGB nach den Vorschriften über die Scheidung.
Gemäß § 1333 Abs. 1 Satz 2 BGB sind die Ehegatten einander zu ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet:
Die Eheleute sind zur Führung eines gemeinsamen Familiennamens gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Es besteht jedoch keine Verpflichtung zur Führung eines gemeinsamen Ehenamens. So wird es differenzierte Regelungen über die namens Fortführung bei geschiedenen aber auch der Weiterführung des eigenen Namens.
Es besteht der Grundsatz der freistehenden Rollenverteilung:
Merkmale:
Die Eheleute verfolgen durch beiderseitige Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehende Zweck:
Einsatz von vermögenswerten und Arbeitsleistungen um ein Vermögen aufzubauen oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
gleichberechtigte Mitarbeit bzw. Beteiligung;
wenn in der Ehe durch planvolle zielstrebige Zusammenarbeit Vermögenswerte angesammelt werden sollen, wobei viel weniger die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft als vielmehr die Vermögensbildung als solche ist ergibt sich daraus in die
Verfolgung eines Ehe überschreitenden zwecks also eine
Ehegatteninnengesellschaft, wenn er die Ehegatten über Jahre hinweg mit unterschiedlichen Mitteln und Leistungen zum Erwerb eines Vermögens beigetragen haben und sich ihre jeweiligen Beiträge nur mit großen Beweisschwierigkeiten feststellen lassen
Rechtsfolge: Die Auseinandersetzung dieser Ehegatten Innengesellschaft erfolgt er nach gesellschaftlichen Regeln.
Geschäftsgrundlage:
Eine ehebedingte Zuwendung liegt vor, wenn der einen Ehegatten dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe Willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen läßt, wobei er die Vorstellung/Erwartung hegt, daß die Ehe Bestand haben und er innerhalb der Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten teilhaben werde.
Abgrenzung zu Ehegatteninnengesellschaft:
Element des Gebens unter der persönlichen Bindung der ihr Pater steht im Vordergrund. Zielrichtung: Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft
Instrument des WGG wird nur dann angewandt, wenn ihr rechtliche und familienrechtlichen Regelungen scheitern; ebenso muß die Annahme der Ehegatten Innengesellschaft daran scheitern, dass
sich kein über die Verwirklichung der ihr Gemeinschaft hinausgehender Zweck stellen läßt oder
wie mit Arbeit des Ehegatten den Ehe üblichen Rahmen nicht übersteigt oder nicht gleich geortet ist.
Jeder Ehepartner ist berechtigt, Geschäfte zu angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie Mitwirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehepartner verpflichtet.
Voraussetzungen:
Soweit in der eigene Unterhalts des Unterhaltspflichtigen ärgerten gefährdet wird, machten die Verwandten des Unterhaltsberechtigtenehegatten vor dem Unterhaltspflichtigenehegatten gemäß § 1608 Satz 2 BGB.
Die Haftung der Ehegatten untereinander ist gemäß § 1359 BGB in beiden der Erfüllung auf die eigentliche Sorgfalt beschränkt. Diese Regelung gilt nicht im Rahmen der positiven Vertragsverletzung (p.V.V) im Rahmen eines schuldrechtlichen Vertrages und Waigels Ansprüchen im außerhäuslichen Bereich.
Gemäß § 1362 Abs. 1 BGB gilt in die widerlegbare Vermutung zugunsten des Gläubigers eines Ehegatten, dass die beweglichen Sachen den Schuldner gehören. Dem entspricht auch die Regelung des §§ 739 ZPO die Vermutung des Eigentums für den Besitzer bzw. Gewahrsamsinhaber voraussetzt.
Gemäß § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB hat ein Ehegatten Anspruch auf Beitrag zum Familienunterhalt. Seine Sicht aber um einen persönlichen Unterhaltsanspruch
Die Aufteilung des Hausrat erfolgt gemäß § 1361 a BGB. Diese Vorschrift ist eine Sonderregelung gegenüber § 985 BGB.
Die Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gemäß §§ 1363 BGB, es sei denn im Ehepartner haben andere Regelungen getroffen.
Die " Zugewinngemeinschaft - ist die " Gütertrennung während der Ehe ".
Ausnahmen:
Durch den Abschluss eines Ehevertrages, durchgehende der gesetzlichen Güterstand aufgehoben wird, tritt mangels einer anderen Vereinbarung automatisch Gütertrennung gemäß § 1414 BGB ein.
Bei Gütertrennung bleibt das Vermögen von Mann und Frau getrennt:
Ausnahme:
Gesamtgut: Das beiderseitigen Vermögen (eingebrachtes und hinzuerworbenes Vermögen) nur gemeinschaftliches Vermögen zur gesamten Hand gemäß § 1416 BGB.
Sondergut: Gegenstände die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, wie z.B. unpfändbaren Lohn und Gehaltsansprüche verbleiben bei den jeweiligen Ehegatten.
Vorbehaltsgut: Darunter fallen Gegenstände die durch Ehepaar trachten hierzu erklärt werden zum Beispiel durch Erwerb von Todes wegen, unentgeltliche Zuwendung Dritter oder gemäß ausdrücklicher Bestimmung
Die Wirksamkeit der Gütergemeinschaft bedarf der Eintragung im Güterrecht die Registern gemäß §§ 1558 - 1563 BGB. Oder Eintragung besteht keine Wirkung gegenüber Dritten.
Jeder Ehepartner verwaltet selbständig das eigene Vermögen gemäß § 1460 BGB. Es besteht lediglich die Verfügungsbeschränkung gemäß §§ 1365 – 1369 BGB. Nach diesen Vorschriften besteht also ein absolutes Veräußerungsverbot ohne Zustimmung des Ehepartners.
Verfügungen über Vermögen eines Ehegatten im Ganzen werden nur mit Zustimmung des anderen Ehepartners wirksam.
Zur Stimmung im bedürftig sind in die
Voraussetzungen:
Einzeltheorie: Wertvergleich zwischen dem übertragenen Gegenstand und im verbleibe überlassen unter langen Originals unsere Entlastung zurückn nennen und d er Unfällen en Restvermögen. Des Erfolg neuer Vergleich des Arktis Vermögens; Schulden bleiben bei Gesamtbetrachtung unberücksichtigte es sei denn es bestehen Grund bucklig gesicherte Ansprüche. Ohne Berücksichtigung bleibt auch die Erwartung auf zukünftige Arbeitseinkommen.
Die Zustimmung gemäß § 1365 BGB setzt ein Rechtsgeschäft voraus, dass eine Verpflichtung zu einer Verfügung oder eine Verfügung enthält.
Verfügungen sind z.B. u.a.
Keine Verfügungen sind
Verfügungen über Gegenstände des Haushaltes dürfen nur mit Zustimmung des anderen Teils (Ehegatten) erfolgen.
Im Todesfall eines Ehegatten hat der Überlebenden mehrere Möglichkeiten:
Der Scheidung erfolgt automatische Zugewinnausgleich. Es handelt sich dabei um die schuldrechtliche Einräumung einer Ausgleichsforderung des einen Ehegatten gegen den anderen.
Die Ausgleichsforderung den Zugewinnausgleich beträgt die Hälfte des Überschusses gemäß § 1378 BGB.
Voraussetzungen:
Zugewinn ist der Betrag um den das Endvermögen des einen Ehegatten, dass des anderen übersteigt.
Anfangsvermögen:
Alle rechtlich geschützten Positionen, die der eine Ehegatten vor Eintritt des Güterstandes gehörte.
Berechnung: Sondierung aller aktiver abzüglich aller Verbindlichkeiten nur in Höhe der vorhandenen aktiver.
Anfangsvermögen kann nicht unter Null fallen, also negativ werden
Zum Anfangsvermögen gehören auch diejenigen Vermögenswerte, wie eine Partei während der Ehe durch Erbgang
andere in § 1374 BGB genannten Vorgänge (Arbeit, gewinnbringende Vermögensverwendung) erwirbt
Privilegierter Erwerb - wird im Anfangsvermögen hinzugerechnet.
Kein privilegierter Erwerb - nicht zum Anfangsvermögen hinzuzurechnen
Die Begrenzung der Höhe der Ausgleichsforderung erfolgt durch den Wert des Vermögens den der ausgleichspflichtige Ehegatte bei Beendigung des Güterstandes gemäß § 1378 Abs. 2 BGB hatte.
Die Zuteilung der Ehewohnung nach der Scheidung erfährt folgt gemäß HausratsVo. Der Richter entscheidet über die Zuteilung der Ehewohnung, wenn sich die Eheleute nicht einigen können.
gesetzlicher Güterstand
| subsidiär (Ehevertrag)
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Gütertrennung |
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Einschränkungen endete der Verfügungsmacht gemäß § 1365 BGB |
Rechtsfolge:
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Haushaltsgegenstände gemäß § 1369 BGB |
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Zugewinnausgleich gemäß § 1363 f.f. BGB |
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Ehebedingte (unbenannte) Zuwendungen |
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Scheitern der Ehe gemäß § 1565 Abs. 1 BGB
Voraussetzung der Ehescheidung:
Getrenntleben gemäß § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB | Scheitern der Ehe gemäß § 1565 Abs. 1 BGB | keine Härteklausel gemäߧ1568BGB | keine Härteklausel gemäß § 1565 Abs. 2 BGB |
Drei Jahre |
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Ein Jahr |
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Weniger als ein Jahr |
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Nachdem neuen gesetzlichen Rechtslage der elterliche Sorge bleibt der Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge
Unterhaltsverpflichtungen der Ehegatten nach der Scheidung
Es besteht der Grundsatz der Eigenverantwortung. Gemäß § 1569 BGB wird der Grundsatz der Eigenverantwortung von dem Grundsatz der nachehelichen Mitverantwortung im besonderen Fällen durchbrochen.
Voraussetzungen Tatbestände §§ 1570 - 1573 BGB für nachehelichen Unterhalt:
Das Maß des Unterhalts bestimmt sich grundsätzlich gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Berechnung und Zahlung des Unterhalts
Der Unterhalt wird im voraus als Geldrente gemäß § 1585 BGB gezahlt.
Auch wenn die Voraussetzungen der §§ 1570 - 1573,1575 und 1576 BGB vorliegen, bekannte der Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise ausgeschlossen sein
Abhängiges und als Verpflichtung von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Die Mangelleistungsfähigkeit des Verpflichteten schließt den Unterhaltsanspruch aus.
Der Unterhaltsanspruch kann durch Unterhaltsverzicht für die Zeit nach der Scheidung gemäß § 1585 c) BGB ausgeschlossen sein. (Häufig: völliger Verzicht auf jegliche nachehelichen Unterhaltsansprüche einschließlich des Kinderbetreuungsunterhalt )
Scheidung unterhalten kann erst vom Zeitpunkt angefordert werden in dem der Schuldnerin dazugekommen ist oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist gemäß § 1585 b) Abs. 2 BGB
Es besteht auch ein Anspruch auf Rückgewähr über 2. unter als Leistungen nach dem Bereicherungsrecht.
Beurteilt Anspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten
Der Ehezeiten Anteil der von erworbenen Anwartschaften auf Vorsorgen wegen Alters oder wegen - und Erwerbsunfähigkeit werden ausgeglichen.
Der Versorgungsausgleich findet grundsätzlich bei Scheidung und Aufhebung der Ehe nicht statt, wenn er wirksam durch Ehevertrag vollständig ausgeschlossen wurde.
Ausgeschlossen ist der Anspruch bei dem Bestand der ihr unter einem Jahr.
Ausgeglichen werden folgende Ansprüche:
Versorgungsrechte
Auszugleichen ist der Werteanwartschaften.
Ausgleichsberechtigtes Bergeehegatten mit dem niedrigen Werks und zwei Höhe des Wertunterschiedes.
Nach der Berechtigung und der Höhe des Anspruches zu prüfen, wie der Ausgleich technisch durchzuführen ist.
Es kann ein Ausschluss nach Billigkeitsgesichtspunkten erfolgen.
Stufenweise Prüfung des Versorgungsausgleichs:
1. Stufe | Splitting gemäß §1587 b BGB | Ausgleich der gesetzlichen Rentenansprüche |
2. Stufe | quasi – Splitting gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB | Ausgleich der Beamtenversorgung |
3. Stufe | Realteilung gemäß § 1 Abs. 1 VAHRG | Ausgleich berufsständischer Versorgung und privatrechtlicher Rentenversicherung |
4. Stufe | Analoges Quasisplitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG | auszugleichen sind berufsständische Versorgung, falls der Träger öffentlich-rechtlich organisiert ist |
5. Stufe | Erweitertes Splitting gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG | auszugleichen sind betriebliche Altersversorgungen bei privaten Arbeitgeber |
6. Stufe | Beitragszahlung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VAHRG | Ausgleich betrieblicher Altersversorgungen bei privatem Arbeitgeber durch Bezahlung auf das Versicherungskonto des Berechtigten |
7. Stufe | schuldrechtlichen Versorgungsaus gleichgemäß §§ 1587 fort folgende BGB, §§ 2 VAHRG | Der Berechtigte erhält eine Geldrente. |
Ihr Sachen fallen in die Zuständigkeit des Familiengerichts dass in der ersten Instanz beim Amtsgericht angesiedelt ist.
Es besteht Anwaltszwang gemäß § 7 8 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Berufung geht eine den Familiensenat des zuständigen Oberlandesgerichts.
Die Revision geht an den BGH.
Das Scheidungsverfahren wird durch die Einreichung der Antragsschrift anhängig.
Nach § 616 ZPO besteht einen eingeschränkte Amtsermittlungsgrundsatz.
Die Disposition meine Maxime der Parteien gilt nur eingeschränkt.
Es ist eine einstweilige Anordnung über
zulässig, sobald die Erscheinung anhängig ist oder einen PKH Antrag eingereicht wurde.
Im Erbrecht befassen wir uns insbesondere mit der Erstellung sämtlicher letztwilliger Verfügungen:
Inhaltlich setzen wir als Rechtsanwälte alle Gestaltungsmittel des Erbrechts wie Teilungsanordnung, Vermächtnisse, Auflagen und Testamentsvollstreckung ein, um eine eindeutige und gerechte Gestaltung, um eine möglichst geringe Belastung mit Schenkung- oder Erbschaftsteuern für die Beteiligten zu erreichen.
Wir weisen jeweils auf die gesetzliche Erbfolge, die Besonderheiten des Ehegattenerbrechts und die Möglichkeiten hin, einem Pflichtteilsanspruch entgegenzuwirken. In Zusammenarbeit mit der BERLINTAX Steuerberatungs OHG berechnen wir jeweils die Erbschaftsteuerlasten, die durch eine bestimmte Gestaltung des Testaments entstehen oder aber vermieden werden können, z. B. durch:
Bereits im Vorfeld eines Testaments, insbesondere eines Unternehmers, empfehlen und
erstelle ich Entwürfe für Vorsorgevollmachten/Generalvollmachten mit und ohne Patientenverfügung.
Wir übernehmen auch die Testamentsvollstreckungen.
Zur Abrundung der bereits vorhandenen Fähigkeiten im Erbrecht nimmt Rechtsanwalt Volker Semler derzeit an einem Fachanwaltslehrgang im Erbrecht an der Hagen Law School teil und wird im laufe des kommenden Jahres die Ausbildung für den Fachanwalt im Erbrecht abschließen.